Um die Sicherheit, Ordnung und ein gedeihliches Miteinander zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
Die wichtigsten Regeln sind in dieser Haus- und Campingordnung aufgeführt. Sie gilt zu jeder Zeit für alle Personen, die sich auf dem Festivalgelände aufhalten.
Mit dem Betreten des Festivalgeländes erkennt jeder Besucher die Geltung dieser Haus- und Campingordnung an.
1. Begriffsbestimmungen
„Veranstalter“ ist der Theaterfestival Isny e.V., Flawilstr. 13, 88316 Isny, info@theaterfestival-isny.de.
Das „Festivalgelände“ umfasst den Schotterplatz, die angrenzenden Grünflächen, den angrenzenden Sportplatz, alle Parkflächen und das Campingareal.
„Campingareal“ bezeichnet die vom Veranstalter freigegebenen und speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen.
„Parkflächen“ meint die vom Veranstalter freigegebenen und speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Der Begriff „Wohnmobile“ meint Wohnwägen, Wohnmobile sowie wohnmobilähnliche Fahrzeuge (z. B. Camper).
2. Hausrecht
Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Er kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter kann jederzeit von seinem Hausrecht Gebrauch machen.
Bei Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Haus- und Campingordnung oder wenn ein Verstoß dagegen bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Eintrittskarten und das Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht.
Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung des Festivalgeländes verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei zur Anzeige gebracht.
Das Ordnungspersonal ist ermächtigt Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis.
3. Allgemeine Verhaltensregeln
Grundsätzlich gilt, jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Keine körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Personen.
Es ist untersagt, Gegenstände auf andere Besucher oder Zelte zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Gegenstände oder Inventar zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen.
Es ist untersagt, gewerblich Handel zu treiben oder werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter (Flyer) auf das Festivalgelände zu bringen, diese dort zu verteilen oder sonstige Marketingaktionen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.
Während Veranstaltungen im Zirkuszelt (ca. 19 Uhr bis 00:30 Uhr, am letzten Samstag ganztägig) und generell zwischen 0:30 Uhr und 9 Uhr ist im Zuge der Lärmvermeidung laute Musik, Trommeln und Lärm egal welcher Art auf dem Campingareal und dem Baggersee zu unterlassen.
Das Aufladen von E-Autos, E-Fahrrädern, E-Rollern sowie anderen elektrischen Fortbewegungsmitteln ist auf dem Campingareal nicht gestattet.
4. Verbotene Gegenstände
Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), pyrotechnische Gegenstände, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von rechten Bands, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art dürfen nicht auf das Gelände gebracht oder dort verwendet werden. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
Foto- und Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht auf das Festivalgelände gebracht oder dort genutzt werden.
5. Sicherheit
Das Betreten des Bühnenbereiches und das Besteigen von Absperrungen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen kann auf Anordnung vom Veranstalter eine Verweisung vom Veranstaltungsort erfolgen.
Der Ordnungsdienst führt am Einlass zur Veranstaltung ggf. Taschenkontrollen durch und ist im Zweifelsfall berechtigt auch Leibesvisitationen vorzunehmen.
Erkennbar Betrunkene werden am Einlass abgewiesen (auch wenn sie ein gültiges Veranstaltungsticket vorweisen können).
Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt dem Veranstalter vorbehalten.
6. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen
Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Gegen die Verwendung kann beim Veranstalter schriftlich Einspruch erhoben werden.
7. Haftung des Veranstalters
Das Betreten des Veranstaltungsortes erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände.
Bei Konzerten und Aftershowparties besteht aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter übernimmt dabei keinerlei Haftung, sondern rät bei Bedenken vom Besuch der Veranstaltung ab. Die Benutzung von adäquatem Gehörschutz wird empfohlen.
Parken und Campen auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campingareal geschieht auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die durch die Benutzung eines vom Veranstalter bereitgestellten Strom- oder WLAN-Anschlusses entstehen.
Falls die Haftung des Veranstalters aufgrund der vorhergehenden Klauseln ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenfalls für seine Mitarbeiter.
8. Sauberkeit, Müll
Die Grünflächen des Festivalgeländes werden als Futterwiesen für Nutzvieh bewirtschaftet. Daher bitten wir alle Besucher insbesondere keine Glasflaschen (Scherben!), Zigarettenstummel sowie Hundekot auf den Wiesen zu hinterlassen, da die Tiere daran im schlimmsten Fall qualvoll sterben.
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingareals sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Die Entsorgung chemischer Toiletten ist am Theaterfestival nicht möglich, die nächste Möglichkeit zur Entsorgung befindet sich am Wohnmobilstellplatz der Stadt Isny.
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen/Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos im Festivalbüro erhältlich. Mülltrennung gilt auf dem gesamten Festivalgelände.
9. Festivalcamping
Das Campen auf dem Festivalgelände ist nur mit vorheriger Buchung und innerhalb der ausgewiesenen Flächen (Campingareal) erlaubt, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht.
Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine Rückkehrmöglichkeit zum selben Ort.
Es dürfen Zelte und Wohnmobile zum Campen aufgestellt werden.
Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben sowie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen ist nicht gestattet.
10. Zufahrt zu Campingflächen
Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO.
Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt während der vor Ort ausgewiesenen Zufahrtszeiten befahren werden.
Die Zufahrt zum Campingareal ist nur kurzzeitig zum Be- und Entladen, maximal jedoch für 1 Stunde während der ausgewiesenen Zufahrtszeiten gestattet.
An der Zufahrt wird ein Pfand in Höhe von 50,- € je Fahrzeug erhoben, die Rückerstattung erfolgt nur wenn das Fahrzeug innerhalb der vorgenannten Zeit wieder herausgefahren wird. Für Wohnmobile zum Abstellen wird kein Zufahrtspfand erhoben.
Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt. Bei schlechten Bodenverhältnissen können vorübergehend Fahrverbote angeordnet werden. Es besteht zu keiner Zeit eine Mobilitätsgarantie!
11. Campingzeiten, Hausnummern, Buchung
Das Festivalcamping öffnet am Donnerstag, dem ersten Festivaltag, um 9 Uhr und schließt am Sonntag, dem letzten Festivaltag, um 14 Uhr. Die genannten Uhrzeiten entsprechen dem frühesten Anreise- sowie dem spätesten Abreisetermin. Eine Rückerstattung von Pfand nach dem spätesten Abreisetermin ist nicht möglich.
Für die Zeit des Campings bekommt jedes Zelt/Wohnmobil gegen 10,- € Pfand eine Hausnummer, welche gut sichtbar am Zelt/Wohnmobil befestigt werden muss. Bei Abreise wird diese im Campingbüro wieder zurückgenommen und das Pfand erstattet.
Mit der Dauerkarte für das Festival ist die Campinggebühr rabattiert. Das Hausnummernpfand ist im Ticketpreis nicht enthalten und muss immer vor Ort entrichtet werden.
Die Campinggebühren sind mit der Buchung des Platzes zu entrichten.
12. Grillen, offenes Feuer, Strom
Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten.
Es sind ausschließlich im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Stech- und Schraubgaskartuschen bis maximal 470g Füllgewicht sowie im Wohnmobil fest montierte Gasflaschen bis 5kg benutzt werden.
Außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen.
Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
Der Veranstalter stellt den Campinggästen unentgeltlich einen Stromanschluss (220V Schuko) zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung, jedoch besteht zu keiner Zeit ein Anspruch auf einen Stromanschluss. Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung wird nicht gewährleistet.
Aus Sicherheitsgründen kann der Strom jederzeit ganz abgeschaltet werden.
13. Ausweis- und Unterschriftsfälschung
Wer versucht, sich mit einem fremden oder gefälschten Ausweis Zutritt zu verschaffen, bzw. eine gefälschte „Erziehungsbeauftragung“ vorlegt, wird der Polizei gemeldet. Es besteht die Möglichkeit einer Anzeige aufgrund von Urkundenfälschung.
14. Aufenthalt von Minderjährigen
Bei Begleitung des Jugendlichen durch einen Erziehungsbeauftragten muss die „Erziehungsbeauftragung“ im Downloadbereich rechtsverbindlich ausgefertigt und unterschrieben sein. Diese ist an der Campinganmeldung bzw. am Einlass zusammen mit leserlichen Ausweiskopien des Personensorgeberechtigten, des Erziehungsbeauftragten und des Jugendlichen vorzuzeigen. Eine Kopie der „Erziehungsbeauftragung“ wird im Campingbüro hinterlegt. Das Original ist durch den Jugendlichen jederzeit mitzuführen und auf Nachfrage vorzuweisen.
Der Erziehungsbeauftragte erklärt sich mit seiner Unterschrift dazu bereit, während der gesamten Verweildauer des Jugendlichen auf dem Festival die Verantwortung für den Jugendlichen zu übernehmen.
Der Erziehungsbeauftragte muss das Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben und darf jeweils nur für 2 Jugendliche während des Festivals den Erziehungsauftrag übernehmen.
Der Erziehungsbeauftragte muss in der Lage sein, die ihm übertragenen Erziehungspflichten zu erfüllen und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Jugendliche mit ihm gemeinsam das Festival verlässt.
Wir behalten uns vor, eine Übertragung des Sorgerechtes nicht zu akzeptieren (z. B. bei Zweifel am Zustandekommen der Übertragung oder Eignung der Person, an welche das Sorgerecht übertragen wurde bzw. bei einer Fälschung).
Die Nutzung des Festivalcampings durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist nur in Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten erlaubt.
Das Alter und die Identität des Jugendlichen und des Elternteils oder Erziehungsbeauftragten können vom Ordnungspersonal jederzeit anhand eines Lichtbildausweises oder anderer geeigneter Altersnachweise festgestellt werden.
Bei der Abgabe alkoholischer Getränke gilt §9 JuSchG. Nach Aufforderung durch das Ausschankpersonal muss ein gültiger Altersnachweis vorgelegt werden. Liegt ein solcher nicht vor, wird die Abgabe verweigert.
15. Veranstaltungen
Bei einem Teil der Veranstaltungen werden allen Besuchern farbige Armbänder zur Kenntlichmachung des Alters angelegt.
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist der Eintritt nicht gestattet.
Jugendliche ab 16 Jahren können den Partypass nutzen.
Der Aufenthalt auf der Veranstaltung ist bis längstens 24 Uhr gestattet (§5 JuSchG).
16. Datenschutz
Bei der Anmeldung zum Festivalcamping erheben wir folgende Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO:
Vorname, Nachname und Geburtsdatum jedes Campinggastes zur Prüfung gegen die in Abschnitt XIV aufgeführten Jugendschutzbestimmungen, sowie dessen Zugehörigkeit zu einer Hausnummer zur eindeutigen Identifikation bei Regelverstößen.
Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land) des Zelt- bzw. Wohnmobilverantwortlichen für die Kontaktaufnahme nach dem Festival z. B. im Falle offener Beträge, Rechtsansprüche oder Fundsachen.
Telefonnummer zur direkten Kontaktaufnahme mit dem Zelt- bzw. Wohnmobilverantwortlichen, z. B. bei medizinischen Notfällen, Freihaltung von Rettungswegen (Fahrzeuginhaber), Nachfragen zur Erziehungsbeauftragung.
Die erhobenen Daten werden ausschließlich zum Betrieb des Festivalcampings verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Der Zugriff auf die Daten ist auf das Campingteam beschränkt. Die Löschung erfolgt nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Festival.
Es besteht ein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten (Art. 15 DSGVO), Berichtigung der Daten (Art. 16 DSGVO), Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht, Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Um diese Rechte in Anspruch zu nehmen bzw. bei Fragen zu personenbezogenen Daten genügt die schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter.